Sozialamt der Nordstad
Das Gesetz vom 18.12.2009 über die Sozialhilfe
Das Gesetz zur Sozialhilfe, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, hat sich von einer veralteten Gesetzgebung, die hauptsächlich aus der Pflicht zur Wohltätigkeit heraus entstand, zu einer angepassten und modernen Gesetzgebung entwickelt, die das Recht auf Sozialhilfe gewährt gemäß der europäischen Sozialcharta, deren Artikel 13 lautet: „Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.”
Das Gesetz bezieht sich auch auf die Organisation der Sozialhilfe, respektiert aber gleichzeitig die bereits in einigen Gemeinden begonnene Arbeit in diesem Bereich.
Das regionale Sozialamt
Da das Gesetz ein Sozialamt pro 6000 Einwohner vorsieht, haben die Gemeinden Bettendorf, Burscheid, Colmar-Berg, Diekirch, Erpeldingen an der Sauer, Ettelbrück, Feulen, Mertzig und Schieren entschieden, sich ab dem 1. Januar 2011 unter dem Statut einer öffentlichen Einrichtung zu einem regionalen Sozialamt zusammenzuschließen, dem Sozialamt der NORDSTAD.
Der Sitz des Sozialamtes der NORDSTAD ist in Ettelbrück im Sozialhaus.
Das Sozialamt wird von einem neun Mitglieder umfassenden Verwaltungsrat (ein Vertreter pro Gemeinde) geleitet, dessen Funktionsweise durch eine interne Geschäftsordnung geregelt wird.
Das Personal des Sozialamtes, die Funktionskosten und die Kooperationsmodalitäten zwischen den betroffenen Parteien sind Gegenstand einer Konvention.
Das Recht auf Sozialhilfe
Das Recht auf Sozialhilfe wurde gemäß Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes ins Leben gerufen, um ein Leben in Menschenwürde zu ermöglichen.
Ziel der Finanzhilfen vonseiten des Sozialamtes ist es, den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, ihre Grundbedürfnisse zu erfüllen.
Die Sozialhilfe ist subsidiärer Natur. Das Sozialamt greift nur ein, wenn die Person ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann und alle anderen Hilfsmöglichkeiten erschöpft oder aber unzureichend sind.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antragsteller sich an das Sozialamt wendet, reagiert dieses also und nimmt alle Untersuchungen vor, die es ihm ermöglichen, die Situation des Antragstellers und die verfügbaren Mittel so genau wie möglich einzuschätzen, um die Anfrage angemessen zu beantworten.
Die Bedingungen
Der Klient, der im Kompetenzbereich wohnhaft sein muss, wendet sich telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Wege an das Sozialamt oder wird dort direkt vorstellig.
Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer für den Antrag, den Kontaktdaten der Person, die sich um die Akte kümmert, und der Information, dass er für die Bearbeitung seines Antrags beim Sozialamt vorstellig werden muss.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags vorzulegen.
Das Sozialamt nimmt dann alle Untersuchungen vor, die es ihm ermöglichen, die Situation des Antragstellers und die verfügbaren Mittel so genau wie möglich einzuschätzen, um die Anfrage angemessen zu beantworten.
Liegen alle notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags vor, wird von beiden Parteien ein Formular datiert und unterschrieben, das die Namen und Vornamen des Antragstellers, seine Matrikelnummer oder sein Geburtsdatum, seine Adresse, seinen Zivilstand und den Gegenstand seines Antrags enthält.
Der Antragsteller wird über das Verfahren und seine Rechte informiert.
Das Einreichen des Antrags
Alle Anträge auf Sozialhilfe werden chronologisch in einer Zentralakte, dem sogenannten Antragsregister, eingetragen.
Nach Eintragung in das Antragsregister gilt der Antrag als rechtmäßig eingereicht und muss dem Verwaltungsrat vorgelegt werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat muss dem Antragsteller innerhalb von 25 Werktagen nach der Einreichung des Antrags eine motivierte Entscheidung mitteilen.
Jede Entscheidung des Verwaltungsrates wird dem Antragsteller per Einschreiben oder per persönlich ausgehändigtem Brief mitgeteilt. Im letzteren Fall unterzeichnet der Antragsteller eine Empfangsbestätigung.
Je nach Dringlichkeit kann der Präsident oder sein Vertreter alle Maßnahmen ergreifen, die er für notwendig erachtet.
Beschwerderecht
Die schriftliche Entscheidung enthält die Informationen zum Beschwerderecht sowie die Fristen und die Adresse der zu kontaktierenden Instanz.